Info zur aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung.
Ab heute gilt in gedeckten Sportstätten wieder die 3G-Regel (Geimpft, genesen oder getestet).
Nachfolgend lest Ihr hierzu die Auslegungshinweise, veröffentlicht auf der Internetseite des Landessportbundes Hessen:
§ 20 Sportstätten
In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt.
In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden. Für
Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Der Freizeit– und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfäng-
lich erlaubt. Dies gilt unabhängig von der Personenzahl, § 16 Abs. 1 findet für die Sportausübung
keine Anwendung. In gedeckten Sportstätten gilt 3G (geimpft, genesen oder negativ getestet) erfor-
derlich. Hinsichtlich der geforderten sportartspezifischen Hygienekonzepte wird auf die DOSB–Leit-
planken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens
https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/Corona/20210514_Leitplanken_2021.pdf
und die Empfehlungen des Landessportbundes
https://www.landessportbund–hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/ verwiesen.
Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden.
Tanzkurze in Tanzschulen und anderen Einrichtungen unterfallen § 20. Es handelt sich um die Aus-
übung von Sport.
Zuschauer sind beim Trainings– und Wettkampfbetrieb zulässig, wenn sichergestellt wird, dass diese
den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen (siehe § 16) nachkommen können.
Der Negativnachweis der (auch ehrenamtlich) Beschäftigten erfolgt nach den Arbeitsschutzregelungen
des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet). Dies gilt auch für die
Sportlerinnen und Sportler des Spitzen– und Profisports laut Erlass des HMdIS vom 3.11.2020.
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